§ 1 PBAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2018 geltenden Fassung | § 1 PBAZV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung | |
(Text alte Fassung) Für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) Für die bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist. |