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Synopse aller Änderungen der PBAZV am 12.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2018 durch Artikel 2 der PostbankLEntgVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PBAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2018 geltenden Fassung
PBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
(Postbankarbeitszeitverordnung - PBAZV)
(Text neue Fassung)

Postbankarbeitszeitverordnung
(PBAZV)

§ 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.



Für die bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Gleitende Arbeitszeit


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(1) Der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann Beamtinnen und Beamten gestatten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1 Wird von dem Vorstand der Deutschen Postbank AG oder der von ihm hierzu bestimmten Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese ausschließlich der Ruhepausen montags bis freitags jeweils fünf Stunden nicht unterschreiten; für Teilzeitbeschäftigte kann durch die jeweilige Fachvorgesetzte oder den jeweiligen Fachvorgesetzten individuell eine kürzere Kernarbeitszeit festgelegt werden. 2 Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen.



(1) Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann Beamtinnen und Beamten gestatten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1 Wird von dem Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder der von ihm hierzu bestimmten Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese ausschließlich der Ruhepausen montags bis freitags jeweils fünf Stunden nicht unterschreiten; für Teilzeitbeschäftigte kann durch die jeweilige Fachvorgesetzte oder den jeweiligen Fachvorgesetzten individuell eine kürzere Kernarbeitszeit festgelegt werden. 2 Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen.

(3) 1 Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. 2 Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.

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(4) 1 Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines von dem Vorstand der Deutschen Postbank AG oder der von ihm hierzu bestimmten Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes festzulegenden Abrechnungszeitraumes von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. 2 Ist ein vollständiger Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden Zeitguthaben in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. 3 Zeitschulden werden in vollem Umfang übertragen.

(5) 1 Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Unabhängig davon kann die oder der Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. 3 Der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.



(4) 1 Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines von dem Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder der von ihm hierzu bestimmten Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes festzulegenden Abrechnungszeitraumes von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. 2 Ist ein vollständiger Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden Zeitguthaben in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. 3 Zeitschulden werden in vollem Umfang übertragen.

(5) 1 Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Unabhängig davon kann die oder der Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. 3 Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank *) AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.


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*) Anm. d. Red.: Die in Absatz 5 Satz 2 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 28. November 2018 (BGBl. I S. 2271) wurde sinngemäß in Satz 3 durchgeführt.


§ 6 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle


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(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Postbank AG vorliegen.



(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Postbank AG vorliegen.

(2) 1 Bei einem Arbeitszeitmodell mit Zeitkonten darf die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. 2 Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraumes von längstens 18 Monaten auszugleichen. 3 Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.

(3) Im Rahmen dieser Regelungen ist § 3 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen


vorherige Änderung

1 Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. 2 Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. 3 Der Vorstand der Deutschen Postbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. 5 Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.



1 Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. 2 Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. 3 Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. 5 Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.