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§ 2 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 2 Wahlberechtigung



(1) Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und minderjährige Auszubildende sowie für Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Stichtag ist der Wahltag.

(2) In Verwaltungen mit mehreren kleinen Dienststellen, die insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte haben (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes), sind die weiblichen Beschäftigten im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin bei der oberen Behörde zu wählen.

(3) In Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch machen, in einzelnen Dienststellen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte zu wählen, sind deren weibliche Beschäftigte im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zu wählen.

(4) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.

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Zitierungen von § 2 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GleibWV Wählerinnenliste
... auch Arbeitseinheit und Funktion) der weiblichen Beschäftigten im Sinne von § 2 auf. Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die ...