§ 3 Wählbarkeit
Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Ausgenommen sind Beschäftigte, die vom Wahltag an noch länger als drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.
interne Verweise§ 11 GleibWV Bewerbung ... weibliche Beschäftigte der Dienststelle, die gemäß § 3 wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der ...
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