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§ 20 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 20 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl



(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Gleichstellungsbeauftragte und die als Stellvertreterin Gewählte unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt die Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen.

(2) Ist die Gewählte Mitglied in einer Personalvertretung oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst (§ 16 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes), hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 anzunehmen. Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 eine Ablichtung der Erklärung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder eine Ablichtung ihres Antrages an die Verwaltung, sie mit Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. Der Wahlvorstand hat die Gewählte zusammen mit der Benachrichtigung von ihrer Wahl auf die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 und die Folgen bei Nichterfüllung nach Satz 2 und Absatz 3 hinzuweisen; die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnen mit diesen Hinweisen.

(3) Lehnt die Gewählte die Wahl im Fall des Absatzes 1 ab oder nimmt sie sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.



 

Zitierungen von § 20 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GleibWV Bekanntgabe der Gewählten
... Aushang bekannt und teilt sie der Dienststelle mit. (2) Gab es im Fall des § 20 Abs. 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin keine weitere ...