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§ 19 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 19 Feststellung des Wahlergebnisses



(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. Als Gleichstellungsbeauftragte ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Fall des § 14 Abs. 2 Satz 5 ist die Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Gleiches gilt auch für die Stellvertreterin.

(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an. Die Niederschrift muss getrennt nach Wahlgang die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen sowie den Namen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterin enthalten.

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