Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§
16 Abs. 6 des
Bundesgleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung mindestens bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung auf.