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§ 23 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 23 Übergangsfristen für die Wahl



(1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, im Übrigen innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, abgeschlossen sein.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahl der Nachfolgerin einer Frauenbeauftragten, deren Amtszeit im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgleichstellungsgesetzes gemäß § 15 Abs. 6 des Frauenfördergesetzes verlängert worden war.

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