Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2015 aufgehoben
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Abschnitt 4 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsfristen für die Wahl
§ 24 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23 Übergangsfristen für die Wahl



(1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, im Übrigen innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, abgeschlossen sein.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahl der Nachfolgerin einer Frauenbeauftragten, deren Amtszeit im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgleichstellungsgesetzes gemäß § 15 Abs. 6 des Frauenfördergesetzes verlängert worden war.

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§ 24 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst



Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschäftigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.

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§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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