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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice (VServiceAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung

Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 1997, S. 1592 - 1594

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.
der Ausbildungsbetrieb,

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

3.
Marketing, Lernziele a und b,

5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziele a und b,

6.
Vertrieb, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,

4.2


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,

10.1


Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,

10.2


Buchführung, Lernziel b,

10.5


Materialbeschaffung und -verwaltung

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1


Service und Betreuung, Lernziele a und b,

7.2


Technischer Service, Lernziel a,

7.3


Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.1


Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Kommunikation mit Kunden, Lernziel b,

5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel c,

9.
Begleitservice, Lernziele a und b,

10.1


Zahlungsverkehr, Lernziel c,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung mit der Berufsbildposition

2.
Vertrieb, Lernziele a und b,

des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder

b)
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel c,

1.1


Service und Betreuung, Lernziele a, b und e,

des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

2.1


Arbeitsorganisation,

6.
Vertrieb, Lernziele a und b,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Kommunikation mit Kunden, Lernziel c,

7.1


Service und Betreuung, Lernziel c,

8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele a bis c,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung mit der Berufsbildposition

2.
Vertrieb, Lernziele d und e,

des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder

b)
in Verbindung mit der Berufsbildposition

1.1


Service und Betreuung, Lernziel c,

des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,

6.
Vertrieb, Lernziel c,

7.3


Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziele b und c,

8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele d und e,

9.
Begleitservice, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

7.1


Service und Betreuung, Lernziel a,

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Marketing, Lernziele c bis e,

4.1


Kommunikation mit Kunden, Lernziel d,

7.1


Service und Betreuung, Lernziel d,

7.2


Technischer Service, Lernziel b,

10.1


Zahlungsverkehr, Lernziel d,

10.2


Buchführung, Lernziele a und c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

9.
Begleitservice, Lernziele a und b,

10.5


Materialbeschaffung und -verwaltung

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"

1.
Marketing, Lernziele a und b,

2.
Vertrieb, Lernziele c, f bis h,

in Verbindung mit der Berufsbildposition

10.3


Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

4.2


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel b,

fortzuführen oder

b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"

1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziele a, b, d bis h,

1.1


Service und Betreuung, Lernziel d,

1.2


Technischer Service, Lernziele a und b,

in Verbindung mit der Berufsbildposition

10.3


Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

4.2


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"

1.
Marketing, Lernziele c bis e,

2.
Vertrieb, Lernziel i,

in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

10.3


Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,

10.4


Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3


Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen oder

b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"

1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel i,

1.1


Service und Betreuung, Lernziel f,

1.2


Technischer Service, Lernziel c,

in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

10.3


Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,

10.4


Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3


Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II VServiceAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VServiceAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VServiceAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Schwerpunkte Verkauf und Service sowie Sicherheit und Service nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VServiceAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...