(1) Die Arbeitszeitnachweise nach §
101 Abs. 2 des
Seemannsgesetzes sind nach dem Muster im Anhang II jeweils für einen Monat gesondert für jedes Besatzungsmitglied zu führen.
(2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten eindeutig erkennbar sein. Abweichungen von den normalerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach den §§
88 bis 89a des
Seemannsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu begründen.
(3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder der nach §
101 Abs. 3 des
Seemannsgesetzes beauftragten Person und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben.
(4) Eine Zweitschrift des ihn betreffenden Arbeitszeitnachweises eines Monats ist dem Besatzungsmitglied spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats auszuhändigen. Durch die Unterschrift auf der Zweitschrift bestätigen der Kapitän oder die nach §
101 Abs. 3 des
Seemannsgesetzes beauftragte Person und das Besatzungsmitglied die Übereinstimmung mit der Urschrift.