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§ 1 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)

V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
Geltung ab 16.07.2002; FNA: 9513-37 Schiffsbesatzung
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§ 1 Übersicht über die Arbeitsorganisation



(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 101 Abs. 1 des Seemannsgesetzes ist nach dem Muster im Anhang I zu führen, vom Kapitän zu unterschreiben und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord anzubringen.

(2) Die Übersicht muss enthalten:

1.
den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied,

2.
a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a des Seemannsgesetzes,

b)
die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind, sowie die Angabe der hierfür maßgeblichen Vereinbarung,

3.
die Aufgaben im Wachdienst sowie jede zu erwartende zusätzliche Arbeit und

4.
für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit.



 

Zitierungen von § 1 See-ArbZNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-ArbZNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 See-ArbZNV Sprachenvorschrift
... Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 1 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 2 sind in deutscher und englischer Sprache und in den ...