Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin (Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung - InVorZuV)

V. v. 01.11.2000 BGBl. I S. 1487; aufgehoben durch Artikel 205 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 08.11.2000; FNA: III-19-4-3 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Nr. 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) der zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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§ 1



Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) in Verbindung mit § 2 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin oder von diesem zu ermächtigende Personen übertragen.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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