§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs
(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.
(2) 1Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. 2Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.
Frühere Fassungen von § 12 FäV
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interne Verweise§ 16 FäV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018) ... 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt, e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr ... e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt, g) entgegen § 13 die Fähre gegen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBinnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330
Artikel 2 4. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften ... Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs". b) Folgender ... a) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: „e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,". b) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die ... die Buchstaben f bis h. c) In dem neuen Buchstaben f wird nach der Angabe „ § 12 " die Angabe „Absatz 2" ...
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