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Änderung § 16 FäV vom 09.03.2017

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§ 16 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2017 geltenden Fassung
§ 16 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Fährinhaber

a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,

d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder

e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,

2. als Fährführer

a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

b) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 oder 6 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

c) einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,

d) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,

vorherige Änderung

e) entgegen § 12 den Fährverkehr nicht einstellt,

f)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder

g)
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.



e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,

f) entgegen § 12 Absatz 2
den Fährverkehr nicht einstellt,

g)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder

h)
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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