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Änderung § 10 FäV vom 01.01.2013

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§ 10 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 5 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beförderung gefährlicher Güter


(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Anlage B.1 der Anlage 1 der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3830) - ADNR - und abweichend von § 1 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971) dürfen mit Fähren gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen bei gleichzeitiger Anwesenheit von Fahrgästen befördert werden, wenn die Vorschriften der Ausnahme Nr. 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die durch die Verordnung vom 24. März 1994 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(3)
Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.


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