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Änderung § 3 FäV vom 04.06.2016

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§ 3 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich


Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

1. der Bundeswehr,

2. der Bundespolizei,

3. der Bereitschaftspolizeien der Länder,

4. des Zivil- und Katastrophenschutzes,

(Text alte Fassung)

5. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,

(Text neue Fassung)

5. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,

6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.



 

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