(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach §
6 bestimmten Kontaminationswerte
- 1.
- das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen,
- 2.
- das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach §
6 bestimmten Kontaminationswerte
- 1.
- das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- 2.
- das Verbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbieten oder beschränken.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach §
6 bestimmten Kontaminationswerte
- 1.
- das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,
- 2.
- das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbieten oder beschränken.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach §
6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte
- 1.
- die Verwertung von Abfall oder die Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,
- 2.
- die Beseitigung von Abfall regeln.
(4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt §
6 Abs. 2 entsprechend.
(5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147