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Änderung § 7 StrVG vom 08.11.2006

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§ 7 StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 64 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verbote und Beschränkungen bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen und deren Ausgangsstoffen,

2. das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte



verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

2. das Verbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte



(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,

2. das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte



(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte

1. die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,

2. die Beseitigung von Abfall regeln.

(4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)