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§ 12 - Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)

G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2610; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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§ 12 Betretungsrecht und Probenahme



Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitzeit zu betreten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu nehmen.

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