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§ 13 - Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)

G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2610; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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§ 13 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

2.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 211 S. 1, Nr. L 223 S. 27), ein Nahrungsmittel oder Futtermittel auf den Markt bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 festgelegt wird,

3.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 211 S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt wird, oder

4.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG Nr. L 82 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1, Nr. L 138 S. 49), ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr verbringt.



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Frühere Fassungen von § 13 StrVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 StrVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StrVG Bußgeldvorschriften (vom 12.04.2008)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 13 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ...
§ 15 StrVG Einziehung
... auf die sich eine Straftat nach § 13 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Artikel 1 1. StrVGÄndG Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... das Komma und das Wort „Schlußvorschriften" gestrichen. 16. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Strafvorschriften Mit ... gestrichen. 16. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ...