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Änderung § 3 StrVG vom 12.04.2008

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§ 3 StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgaben der Länder


(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

(Text neue Fassung)

1. in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

2. in Futtermitteln,

3. im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,

vorherige Änderung

4. in Abwässern, im Klärschlamm, in Reststoffen und Abfällen,

5. im Boden und in Pflanzen,

6. in Düngemitteln.




4. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen,

5. im Boden und in Pflanzen.

(2) Die Länder übermitteln die gemäß Absatz 1 gewonnenen Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivät.