Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des StrVG am 12.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. April 2008 durch Artikel 1 des 1. StrVGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben des Bundes


(1) Aufgaben des Bundes sind

1. die großräumige Ermittlung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) der Radioaktivität in Luft und Niederschlägen,

b) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie

c)
der Gamma-Ortsdosisleistung,

2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Meß- und Berechnungsverfahren, die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,

(Text neue Fassung)

a) der Radioaktivität in Luft,

b) der Radioaktivität in Niederschlägen,

c) der Radioaktivität in
Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie in Meeresorganismen,

d)
der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche sowie

e) der
Gamma-Ortsdosisleistung,

2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren, die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,

3. die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes übermittelten Daten,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,

5.
die Übermittlung von Daten nach den Nummern 1 und 3 an die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Bewertung der Daten nach Nummer 4.

(2) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.

(3)
Die Meßstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest.



4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,

5. die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungshilfesystemen,

6. die
Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,

7.
die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Bewertung der Daten nach Nummer 6.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität.

(3) Die
Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.

(4)
Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest.

§ 3 Aufgaben der Länder


(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,



1. in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

2. in Futtermitteln,

3. im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. in Abwässern, im Klärschlamm, in Reststoffen und Abfällen,

5. im Boden und in Pflanzen,

6. in Düngemitteln.




4. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen,

5. im Boden und in Pflanzen.

(2) Die Länder übermitteln die gemäß Absatz 1 gewonnenen Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivät.



§ 4 Informationssystem des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in einem Informationssystem "Radioaktivität in der Umwelt" zusammengefaßt. Hierzu wird die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität eingerichtet.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln der
Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität die von ihnen ermittelten Daten.

(3)
Die im Informationssystem des Bundes erfaßten Daten stehen der zuständigen Landesbehörde direkt zur Verfügung.



(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird.

(2)
Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bewertet die Daten der Radioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt ihn bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten.



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bewertet die Daten der Umweltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jeweils einmal im Jahr einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.



§ 6 Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,



(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,

1. Dosiswerte,

2. Kontaminationswerte,

3. Berechnungsverfahren und Annahmen, die der Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten zugrunde gelegt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

durch Rechtsverordnung festzulegen. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie.



durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit Regelungen noch nicht bestehen oder bestehende Regelungen zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks nicht angemessen sind, können bei Eilbedürftigkeit im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen die Rechtsverordnungen ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 2, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundesrat verlangt.



§ 7 Verbote und Beschränkungen bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen und deren Ausgangsstoffen,

2. das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes



1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen,

2. das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

2. das Verbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,

2. das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,



1. die Verwertung von Abfall oder die Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,

2. die Beseitigung von Abfall regeln.

(4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar.



§ 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie.



(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie. Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Umgang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.

(2) Soweit es sich um Ereignisse im Gebiet eines Landes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen handelt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlungen an die Bevölkerung richten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2017) 

§ 10 Auftragsverwaltung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Ermitteln, Übermitteln, Zusammenfassen, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten der Radioaktivität. Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen allgemeine Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Allgemeine Verwaltungsvorschriften können zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vom Bundesministerium für Gesundheit, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils im Einvernehmen mit den dort genannten Bundesministerien mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.



(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt.

(3) (aufgehoben)

§ 11 Verwaltungsbehörden des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind zuständig im Bereich Luft und Niederschläge für

1. Messung
und Ausbreitungsprognose der Deutsche Wetterdienst mit seinen Dienststellen,

2. Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz mit seinem Institut für Atmosphärische Radioaktivität,

3. Gamma-Ortsdosisleistung
das Bundesamt für Zivilschutz mit seinen Warnämtern.

(2) Zur
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist zuständig im Bereich Luft und Niederschläge für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten das Bundesamt für Strahlenschutz mit seinem Institut für Atmosphärische Radioaktivität.

(3) Zur
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind zuständig für die Bereiche

1. Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment) die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

2. Nord- und Ostsee einschließlich Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment) das Deutsche Hydrographische Institut.

(4) Zur
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig für die Bereiche

1. Lebensmittel die Bundesforschungsanstalt für Ernährung,

2. Milch, Milchprodukte,
Futtermittel, Boden, Pflanzen und Düngemittel die Bundesanstalt für Milchforschung,

3.
Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere, Wasserpflanzen und Plankton die Bundesforschungsanstalt für Fischerei mit ihrem Labor für Radioökologie der Gewässer,

4. Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz,

5. Oberirdische Gewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

6.
Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Reststoffe und Abfälle das Bundesamt für Strahlenschutz.

(5) Zur
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards zuständig.

(6)
Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.

(7)
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen.

(8) Die Ermittlung der Umweltradioaktivität, die aus bergbaulicher Tätigkeit in Gegenwart natürlicher radioaktiver Stoffe stammt, ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgabe des Bundes im Sinne von § 2. Zuständig ist das Bundesamt für Strahlenschutz.




(1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig

1. a) für die ständige Überwachung der Deutsche Wetterdienst,

b) für die Überwachung der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen der Deutsche Wetterdienst,

2. für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetterdienst
und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt mit ihren Messeinrichtungen.

(2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.

(3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
sind zuständig

1. die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den
Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment),

2. das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie für den Bereich Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment),

3. das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald
und Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer.

(4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig

1. der
Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden,

2. das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden

a) mittels Fahrzeugen,

b) mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen.

(5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist
das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.

(6) Für die
Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.

(7) Für die Erfüllung
von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten.

(8) Für die
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen

1. der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft und Niederschläge,

2. das Bundesamt für Strahlenschutz für

a) die Radioaktivität auf dem Boden,

b) die Gamma-Ortsdosisleistung,

c) den Bereich der Spurenanalyse.

(9) Für die
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche

1. Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 aufgeführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und Boden das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,

2.
Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

3. Oberirdische Binnengewässer
die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

4. Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

5. Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz.

(10) Für die
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten zuständig.

(11) Für
die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen zuständig.

(12)
Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.

(13)
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Straftaten




§ 13 Strafvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 211 S. 1, Nr. L 223 S. 27), ein Nahrungsmittel oder Futtermittel auf den Markt bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 festgelegt wird,

3. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 211 S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt wird, oder

4. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG Nr. L 82 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1, Nr. L 138 S. 49), ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr verbringt.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Ordnungswidrigkeiten




§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 13 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.



(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Änderung von Rechtsvorschriften




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946; BGBl. 1975 I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, werden folgende Worte gestrichen:

'durch radioaktive Stoffe oder'.

(2) Nach § 1 Nr. 3 Buchstabe j des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe k angefügt:

'k) § 8 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610).'

(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Berlin-Klausel




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Inkrafttreten




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.