Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 StrVG vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. StrVGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie des StrVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 11 StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verwaltungsbehörden des Bundes


(Text alte Fassung)

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind zuständig im Bereich Luft und Niederschläge für

1. Messung
und Ausbreitungsprognose der Deutsche Wetterdienst mit seinen Dienststellen,

2. Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz mit seinem Institut für Atmosphärische Radioaktivität,

3. Gamma-Ortsdosisleistung
das Bundesamt für Zivilschutz mit seinen Warnämtern.

(2) Zur
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist zuständig im Bereich Luft und Niederschläge für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten das Bundesamt für Strahlenschutz mit seinem Institut für Atmosphärische Radioaktivität.

(3) Zur
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind zuständig für die Bereiche

1. Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment) die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

2. Nord- und Ostsee einschließlich Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment) das Deutsche Hydrographische Institut.

(4) Zur
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig für die Bereiche

1. Lebensmittel die Bundesforschungsanstalt für Ernährung,

2. Milch, Milchprodukte,
Futtermittel, Boden, Pflanzen und Düngemittel die Bundesanstalt für Milchforschung,

3.
Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere, Wasserpflanzen und Plankton die Bundesforschungsanstalt für Fischerei mit ihrem Labor für Radioökologie der Gewässer,

4. Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz,

5. Oberirdische Gewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

6.
Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Reststoffe und Abfälle das Bundesamt für Strahlenschutz.

(5) Zur
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards zuständig.

(6)
Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.

(7)
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen.

(8) Die Ermittlung der Umweltradioaktivität, die aus bergbaulicher Tätigkeit in Gegenwart natürlicher radioaktiver Stoffe stammt, ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgabe des Bundes im Sinne von § 2. Zuständig ist das Bundesamt für Strahlenschutz.


(Text neue Fassung)

(1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig

1. a) für die ständige Überwachung der Deutsche Wetterdienst,

b) für die Überwachung der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen der Deutsche Wetterdienst,

2. für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetterdienst
und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt mit ihren Messeinrichtungen.

(2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.

(3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
sind zuständig

1. die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den
Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment),

2. das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie für den Bereich Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment),

3. das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald
und Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer.

(4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig

1. der
Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden,

2. das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden

a) mittels Fahrzeugen,

b) mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen.

(5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist
das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.

(6) Für die
Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.

(7) Für die Erfüllung
von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten.

(8) Für die
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen

1. der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft und Niederschläge,

2. das Bundesamt für Strahlenschutz für

a) die Radioaktivität auf dem Boden,

b) die Gamma-Ortsdosisleistung,

c) den Bereich der Spurenanalyse.

(9) Für die
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche

1. Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 aufgeführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und Boden das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,

2.
Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

3. Oberirdische Binnengewässer
die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

4. Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

5. Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz.

(10) Für die
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten zuständig.

(11) Für
die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen zuständig.

(12)
Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.

(13)
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen.