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Änderung § 11 StrVG vom 12.04.2008
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§ 11 StrVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 11 StrVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686 |
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(Text alte Fassung) § 14 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 11 Verwaltungsbehörden des Bundes |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 13 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. | (1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig 1. a) für die ständige Überwachung der Deutsche Wetterdienst, b) für die Überwachung der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen der Deutsche Wetterdienst, 2. für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetterdienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt mit ihren Messeinrichtungen. (2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig. (3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig 1. die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment), 2. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für den Bereich Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment), 3. das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer. (4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig 1. der Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden, 2. das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden a) mittels Fahrzeugen, b) mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen. (5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig. (6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig. (7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten. (8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen 1. der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft und Niederschläge, 2. das Bundesamt für Strahlenschutz für a) die Radioaktivität auf dem Boden, b) die Gamma-Ortsdosisleistung, c) den Bereich der Spurenanalyse. (9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche 1. Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 aufgeführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und Boden das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, 2. Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, 3. Oberirdische Binnengewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde, 4. Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 5. Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz. (10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten zuständig. (11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen zuständig. (12) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz. (13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen. |
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