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Synopse aller Änderungen des StrVG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 64 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 64 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten


(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,

1. Dosiswerte,

2. Kontaminationswerte,

3. Berechnungsverfahren und Annahmen, die der Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten zugrunde gelegt werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

durch Rechtsverordnung festzulegen. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit.

(Text neue Fassung)

durch Rechtsverordnung festzulegen. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit Regelungen noch nicht bestehen oder bestehende Regelungen zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks nicht angemessen sind, können bei Eilbedürftigkeit im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen die Rechtsverordnungen ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 2, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundesrat verlangt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Verbote und Beschränkungen bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen und deren Ausgangsstoffen,

2. das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte



verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

2. das Verbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte



(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,

2. das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte



(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte

1. die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,

2. die Beseitigung von Abfall regeln.

(4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Empfehlungen des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit




§ 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit.



(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie.

(2) Soweit es sich um Ereignisse im Gebiet eines Landes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen handelt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlungen an die Bevölkerung richten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Auftragsverwaltung


(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Ermitteln, Übermitteln, Zusammenfassen, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten der Radioaktivität. Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen allgemeine Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

vorherige Änderung

(3) Allgemeine Verwaltungsvorschriften können zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vom Bundesministerium für Gesundheit, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils im Einvernehmen mit den dort genannten Bundesministerien mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.



(3) Allgemeine Verwaltungsvorschriften können zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vom Bundesministerium für Gesundheit, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils im Einvernehmen mit den dort genannten Bundesministerien mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.