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§ 7 - Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)

G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2610; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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§ 7 Verbote und Beschränkungen bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1.
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen,

2.
das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1.
das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

2.
das Verbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1.
das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,

2.
das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte

1.
die Verwertung von Abfall oder die Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,

2.
die Beseitigung von Abfall regeln.

(4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar.





 

Frühere Fassungen von § 7 StrVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 91 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 686
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 64 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 StrVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StrVG Befugnisse im grenzüberschreitenden Verkehr
... hinweisen. (2) Die Zollstellen sind berechtigt, zur Überwachung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Verbote und Beschränkungen 1. ... werden. Warensendungen, für die Verbote und Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bestehen, können von den Zollstellen zurückgewiesen ...
§ 13 StrVG Strafvorschriften (vom 12.04.2008)
... einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Artikel 1 1. StrVGÄndG Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind." angefügt. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die ... Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 64 9. ZustAnpV Strahlenschutzvorsorgegesetz
... und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 91 10. ZustAnpV Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...