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Synopse aller Änderungen des StrVG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 91 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 91 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Zweckbestimmung
Abschnitt 2 Überwachung der Umweltradioaktivität
    § 2 Aufgaben des Bundes
    § 3 Aufgaben der Länder
    § 4 Informationssystem des Bundes
    § 5 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
Abschnitt 3 Maßnahmen
    § 6 Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten
    § 7 Verbote und Beschränkungen bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen
    § 8 Befugnisse im grenzüberschreitenden Verkehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Text neue Fassung)

    § 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Abschnitt 4 Auftragsverwaltung, Verwaltungsbehörden des Bundes, Betretungsrecht und Probenahme
    § 10 Auftragsverwaltung
    § 11 Verwaltungsbehörden des Bundes
    § 12 Betretungsrecht und Probenahme
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 13 Strafvorschriften
    § 14 Bußgeldvorschriften
    § 15 Einziehung
    § 16 (aufgehoben)
    § 17 (aufgehoben)
    § 18 (aufgehoben)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2017) 

§ 5 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bewertet die Daten der Umweltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jeweils einmal im Jahr einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet die Daten der Umweltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jeweils einmal im Jahr einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2017) 

§ 6 Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,



(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ermächtigt,

1. Dosiswerte,

2. Kontaminationswerte,

3. Berechnungsverfahren und Annahmen, die der Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten zugrunde gelegt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie.



durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit Regelungen noch nicht bestehen oder bestehende Regelungen zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks nicht angemessen sind, können bei Eilbedürftigkeit im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen die Rechtsverordnungen ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 2, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundesrat verlangt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2017) 

§ 7 Verbote und Beschränkungen bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen,

2. das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte



verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

2. das Verbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte

1. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,

2. das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbieten oder beschränken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte



(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte

1. die Verwertung von Abfall oder die Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,

2. die Beseitigung von Abfall regeln.

(4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2017) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit




§ 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit


vorherige Änderung

(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie. Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Umgang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.



(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Energie. Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Umgang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.

(2) Soweit es sich um Ereignisse im Gebiet eines Landes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen handelt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlungen an die Bevölkerung richten.