Kommen die Vereinbarungen nach §
84 Abs. 1 und 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Artikel
3 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 innerhalb der dort genannten Fristen ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das von den Vertragsparteien gebildete Schiedsamt (§
89 Abs. 1 und 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Fristablauf fest. Kommen die Vereinbarungen nach §
84 Abs. 7 und nach Artikel
3 § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 innerhalb der dort genannten Fristen ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das von den Vertragsparteien gebildete Schiedsamt (§
89 Abs. 1 und 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Fristablauf fest.