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§ 9 - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)

Artikel 2 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305, 317; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 2129-8-30 Umweltschutz
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§ 9 Kontinuierliche Messungen



Der Betreiber hat

1.
die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 6 Nr. 1 und 2,

2.
die Massenkonzentrationen der Emissionen an Distickstoffoxid und

3.
die zur Auswertung und Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlichen Bezugsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, Feuchtegehalt an Wasserdampf sowie Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand

kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und gemäß § 10 Abs. 1 und 2 auszuwerten. Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt an Wasserdampf sind nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird.

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Zitierungen von § 9 30. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 30. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 30. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 30. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
... des Betriebes der biologischen Abfallbehandlungsanlage ist aus den Messwerten nach § 9 Satz 1 für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf ...
§ 18 30. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... 1 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 9 Satz 1 die Massenkonzentrationen der Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße ...