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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (1. BImSchV30ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800 (Nr. 38); Geltung ab 26.10.2022
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2022 30. BImSchV § 16

§ 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

1.
dies wegen einer durch eine ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit erforderlich ist,

2.
einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind und

3.
die Anforderungen der Richtlinien 2010/75/EU eingehalten werden.

Die Ausnahmen sind zu befristen. Die Zulassung der Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmigungsbescheids, einschließlich der festgelegten Auflagen. Diese Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."


Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 27. Oktober 2024 30. BImSchV offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) § 16 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 26. Oktober 2024 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke