(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder
- 2.
- vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.