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Gesetz über den Hufbeschlag (HufBeschlG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1940 RGBl. 1941 I S. 3; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1 Hufbeschlag
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Eingangsformel



Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


§ 1



(1) Zur Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags ist die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied erforderlich.

(2) Die bis zum 1. April 1941 nach bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und Konzessionen für Hufschmiede gelten als Anerkennung.


§ 2



(1) Auf die unter Aufsicht eines anerkannten geprüften Hufbeschlagschmieds tätigen Gesellen und Lehrlinge findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung.

(2) (weggefallen)


§ 3



Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, Vorschriften über den Hufbeschlag von Pferden zu erlassen. Wird hierbei der Geschäftsbereich des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft berührt, so ist sein Einverständnis erforderlich.


§ 4



Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Ausbildung und Prüfung der Hufbeschlagschmiede und über die Ausbildungsstätten. Er bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Behörden und regelt das Verfahren. Wird hierbei der Geschäftsbereich des Reichswirtschaftsministers berührt, so ist sein Einverständnis erforderlich.


§ 5



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder

2.
vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 6



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.