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§ 13 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 13 Kostenstellen



1Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. 2Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. 3Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.

 
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Zitierungen von § 13 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen, welche die Struktur der ...
§ 12 StromNEV Grundsätze der Kostenverteilung
... § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar ...
§ 14 StromNEV Kostenwälzung (vom 29.06.2018)
... der Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung nach § 13 . Die Kostenträger haben sich an den vorhandenen Netz- und Umspannebenen des ...
§ 18 StromNEV Entgelt für dezentrale Einspeisung (vom 22.07.2017)
... wird, 2. nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder ...
§ 20 StromNEV Verprobung (vom 29.12.2023)
... einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht. (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in ...
§ 21 StromNEV Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (vom 29.06.2018)
... ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ...
Anlage 2 StromNEV (zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen (vom 29.06.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... die Wörter „nach § 6 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5" ersetzt. 2. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter ...

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... „für Messstellenbetrieb," eingefügt. 3. In Anlage 2 (zu § 13 ) Nr. 10 werden in der Überschrift die Wörter „Kosten der Zählerbereitstellung ... Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen. 4. In Anlage 2 (zu § 13 ) wird nach der Nummer 10a folgende Nummer 10a eingefügt: „10a. ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:  ... Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ...