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Anlage 2 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Anlage 2 (zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen



1.
Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"

1.1
Nebenkostenstelle "Regelenergie": Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;

1.2
Nebenkostenstelle "Systemführung": Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messstellenbetrieb zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.

2.
Hauptkostenstelle "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt"

2.1
Nebenkostenstelle "Höchstspannungsleitungsnetz": Kosten der Höchstspannungsleitungen;

2.2
Nebenkostenstelle "Höchstspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

3.
Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt": Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

4.
Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"

4.1
Nebenkostenstelle "Hochspannungsleitungen": Kosten der Hochspannungsleitungen;

4.2
Nebenkostenstelle "Hochspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.

5.
Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung": Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

6.
Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz"

6.1
Nebenkostenstelle "Mittelspannungsleitungen": Kosten der Mittelspannungsleitungen;

6.2
Nebenkostenstelle "Mittelspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.

7.
Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung": Kosten der Ortsnetzstationen und - soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen - der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.

8.
Hauptkostenstelle "Niederspannungsnetz"

8.1
Nebenkostenstelle "Niederspannungsleitungen": Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;

8.2
Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung": Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.

9.
Hauptkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.

10.
Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb"

10.1
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz";

10.2
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt";

10.3
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";

10.4
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";

10.5
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mittelspannung";

10.6
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung";

10.7
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederspannung".

Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865
aktuell vorher 23.10.2008Artikel 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
aktuellvor 23.10.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StromNEV Kostenstellen
... als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach ... Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... die Wörter „für Messstellenbetrieb," eingefügt. 3. In Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 werden in der Überschrift die Wörter „Kosten der ... Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen. 4. In Anlage 2 (zu § 13) wird nach der Nummer 10a folgende Nummer 10a eingefügt: „10a. ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Netzentgeltanteils ergeben, erfolgt nach dem Mechanismus des § 14c." 20. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.2 werden die Wörter „Messung ...