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§ 28 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 28 Dokumentation



(1) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. 2Der Bericht muss enthalten:

1.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

2.
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,

3.
die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,

4.
einen Anhang und

5.
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.

3Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. 4Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1.
die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,

2.
die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,

3.
die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,

4.
die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,

5.
die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,

6.
die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,

7.
den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,

8.
den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und

9.
die im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.





 

Frühere Fassungen von § 28 StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 7 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 6 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
vom 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
aktuellvor 01.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StromNEV Kostenwälzung (vom 29.06.2018)
... der Voraussetzungen nach Satz 3 sowie die getroffenen Sonderregelungen sind in dem Bericht nach § 28 darzustellen. (3) Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die ...
§ 20 StromNEV Verprobung (vom 29.12.2023)
... sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ... der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28  ...
§ 30 StromNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 27.07.2021)
...  6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang, 7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen ...
§ 31 StromNEV Ordnungswidrigkeiten (vom 27.07.2021)
... vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1  ...
Anlage 5 StromNEV (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) Absatzstruktur
 
Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 6 ARegV Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs (vom 31.07.2021)
... Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung ...
§ 28 ARegV Mitteilungspflichten (vom 31.07.2021)
... in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten, 4. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
Artikel 2 1. EEGÄndG
...  28 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 3 ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 6 EEGAusbGuEnFG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... „§§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 7 EEGReformG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... vermarktet" durch das Wort „gefördert" ersetzt. 2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe „35 Abs. 2" durch die Angabe „57 Absatz 3" ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371
Artikel 4 EENeuRegG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 6 GasNZVEV 2010 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen." 3. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ...
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  „Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend." b) Folgender Absatz 3 ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 ...
Artikel 2 StromNEVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  b) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung " gestrichen. c) In Satz 4 werden die Wörter „und § 30 der ...