Anlage 1 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
| |

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern


Anlage 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

AnlagengruppenSpanne (Jahre)
I.Allgemeine Anlagen 
1. Grundstücke0
2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen25-35
3. Betriebsgebäude50-60
4. Verwaltungsgebäude60-70
5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen23-27
6. Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen8-10
7. Werkzeuge/Geräte14-18
8. Lagereinrichtung14-25
9. EDV-Anlagen 
- Hardware4-8
- Software3-5
10. Fahrzeuge 
- Leichtfahrzeuge5
- Schwerfahrzeuge8

II.Erzeugungsanlagen 
1. Dampfkraftwerksanlagen20-25
2. Kernkraftwerksanlagen20-25
3. Wasserkraftwerksanlagen 
- Staustrecken50-70
- Wehranlagen, Einlaufbecken40-50
- Bauten für Transportwesen30-35
- Maschinen und Generatoren20-25
- Kraftwerksnetzanlagen20-25
- sonstige Anlagen der Wasserbauten25-30
4. Notstromaggregate13-17
5. andere Kraftwerksanlagen20-25
6. nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen10-15

III.Fortleitungs- und Verteilungsanlagen 
1. Netzanlagen für Hochspannungsübertragung 
1.1 Leitungsnetze 
- Freileitung 110-380 kV40-50
- Kabel 220 kV40-50
- Kabel 110 kV40-50
1.2 Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter35-45
1.3 Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen einschließlich Kopplungs-, Trafo- und Schaltanlagen25-30
1.4 Anlagen zur Offshore-Netzanbindung20
1.5 Sonstiges20-30
2. Netzanlagen des Verteilungsbetriebs 
2.1 Mittelspannungsnetz 
- Kabel40-45
- Freileitungen30-40
2.2 Niederspannungsnetz 
- Kabel 1 kV40-45
- Freileitungen 1 kV30-40
2.3 Stationen mit elektrischen Einrichtungen: 
- 380/220/110/30/10 kV-Stationen25-35
- Hauptverteilerstationen25-35
- Ortsnetzstationen30-40
- Kundenstationen30-40
- Stationsgebäude30-50
- Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen25-30
- ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung in Umspann- und Schaltanlagen25-30
- Schalteinrichtungen30-35
- Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen25-30
2.4 Abnehmeranschlüsse 
- Kabel35-45
- Freileitungen30-35
2.5 Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke30-35
2.6 Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger20-25
2.7 Telefonleitungen30-40
2.8 fahrbare Stromaggregate15-25
2.9 moderne Messeinrichtungen13-18
2.10 Smart-Meter-Gateway8-13



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht V. v. 14. März 2019 BGBl. I S. 333 m.W.v. 22. März 2019

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von Anlage 1 StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2019Artikel 1 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
vom 14.03.2019 BGBl. I S. 333
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 4 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 3 Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
vom 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 1 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StromNEV Kalkulatorische Abschreibungen (vom 22.08.2013)
... jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte ...
§ 6a StromNEV Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte (vom 22.08.2013)
...  1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer ... für die Bauwirtschaft); 2. für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1 a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne ... einem Anteil von 30 Prozent; 3. für die Anlagengruppe der Freileitungen der Anlage 1 a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne ... mit einem Anteil von 35 Prozent; 4. für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1 a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne ... alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der Anlage 1 , die Indexreihe für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne ...
§ 30 StromNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 27.07.2021)
... 2 und 8. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 . (3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der ...
§ 32 StromNEV Übergangsregelungen (vom 01.01.2023)
... dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des ... (8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 5 ARegV Regulierungskonto (vom 01.04.2022)
... und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung. --- *) Anm. d. Red.: Die in ...
§ 10a ARegV Kapitalkostenaufschlag (vom 31.07.2021)
... Anlagegüter, die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung sowie für die nach dem Basisjahr in Betrieb ...
§ 14 ARegV Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs (vom 17.09.2016)
... der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich ...
§ 23 ARegV Investitionsmaßnahmen (vom 31.07.2021)
... der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung . Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 4 MsbGEG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen." 2. In Abschnitt III der Anlage 1 werden die Angaben 2.7 bis 2.10 wie folgt gefasst: „2.7 Telefonleitungen ...

Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge." 2. In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der Position „Allgemeine Stationseinrichtungen, ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 1 EnWVÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
...  1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer ... für die Bauwirtschaft); 2. für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1 a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne ... Anteil von 30 Prozent; 3. für die Anlagengruppe der Freileitungen der Anlage 1 a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne ... einem Anteil von 35 Prozent; 4. für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1 a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne ... alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der Anlage 1 , die Indexreihe für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 1 OffUmlBerV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
...  „(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 ... diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte." 8. Anlage 1 Ziffer III Nummer 1.4 wird durch folgende Nummern 1.4 und 1.5 ersetzt:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung."  ... die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung sowie für die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed