Anlage 5 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Anlage 5 (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) Absatzstruktur


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

 < 2.500 h/a > 2.500 h/a
 Summe der
zeitungleichen
Jahreshöchst-
leistungen über
alle Entnahmen
(Letztverbraucher
und Weiterverteiler)
Anzahl der
Entnahme-
stellen
Gesamtabgabe an
Letztverbraucher
und
Weiterverteiler
Summe der
zeitungleichen
Jahreshöchst-
leistungen über
alle Entnahmen
(Letztverbraucher
und Weiterverteiler)
Anzahl der
Entnahme-
stellen
Gesamtabgabe an
Letztverbraucher
und
Weiterverteiler
Netz- oder
Umspannebene
kW kWhkW kWh
HöS      
HöS/HS      
HS      
HS/MS      
MS      
MS/NS      
NS mit LM       
NS ohne LM       
NS (mit und ohne LM)       


 nachgelagerte
Netz- bzw. Umspannebenen
Gesamtabgabe und -last
 Abgabe
an eigene
nachgelagerte
Netz- oder
Umspannebene
zeitgleiche
Jahres-
höchstlast
Gesamtabgabe
aus der
Netz- oder
Umspannebene
zeitgleiche
Jahres-
höchstlast
Netz- oder
Umspannebene
kWhkWkWhkW
HöS    
HöS/HS    
HS    
HS/MS    
MS    
MS/NS    
NS mit LM     
NS ohne LM     
NS (mit und ohne LM)     


eigene
Entnahme aus
vorgelagertem Netz
zeitgleiche
Jahreshöchstlast
kWhkW
  


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Zitierungen von Anlage 5 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 StromNEV Dokumentation (vom 01.01.2023)
... dezentrale Einspeisung nach § 18, 6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5 , 7. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs, 8. den im Vorjahr an ...


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