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Änderung § 3b StromNEV vom 27.07.2021

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§ 3b StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 3b StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

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§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen


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1 Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. 2 Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist.