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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 StromNEV § 1, § 2, § 3b (neu), § 19, § 27, § 30, § 31, § 32a

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a folgende Angabe zu § 3b eingefügt:

§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen".

2.
§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung regelt zugleich

1.
die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und

2.
die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden."

3.
§ 2 Nummer 3a wird aufgehoben.

4.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen

Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist."

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 16 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „sowie § 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

6.
§ 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)".

7.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und

10.
den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden."

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
(weggefallen)".

9.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 3" die Wörter „und Absatz 2a" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 WaStNUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStNUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 2 ARegVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 7 Satz 1 ...