§ 27 StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 27 StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Text alte Fassung) § 27 Veröffentlichungspflichten | (Text neue Fassung)§ 27 (aufgehoben) |
(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen. |