Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 5 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 5 Verschwiegenheit
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
Zitierungen von § 5 FahrlPrüfO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlPrüfO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 FahrlPrüfO Ausnahmen
... §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6825/a96972.htm