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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 15 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 15 Fahrpraktische Prüfung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Das Prüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muß dem Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Prüfung beim Direkteinstieg vorgeschrieben ist.
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse A | 60 Minuten |
Klasse BE | 60 Minuten |
Klasse CE | 90 Minuten |
Klasse DE | 90 Minuten. |
(3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entsprechenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.
Zitierungen von § 15 FahrlPrüfO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlPrüfO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FahrlPrüfO Zusammensetzung
... aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15 ) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich; der Vorsitzende bestimmt die ...
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