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§ 45p - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen



(1) 1Stellt der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer auf Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Dritten,

2.
bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

2Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen.

(2) Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 45p TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45p TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45p TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45h TKG Rechnungsinhalt, Teilzahlungen (vom 01.01.2015)
...  3. einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p , 4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen ... und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach § 45p erlangen kann, 5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte. ... und nachvollziehbaren Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt ...
§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020)
... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7h. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7i. entgegen § 45p Absatz 2 den Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet, 7j. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  3. einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p , 4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen ... und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach § 45p erlangen kann, 5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden ... und nachvollziehbaren Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt ... die Bundesnetzagentur oder für Dritte kostenlos." 43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst: „§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche ... 43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst: „§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen (1) Stellt der Anbieter von ... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7e. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht ... oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7f. entgegen § 45p Absatz 2 den Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,  ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Veröffentlichungspflichten § 45o Rufnummernmissbrauch § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen". f) Nach der Angabe zu ... aufzuerlegen." 13. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p eingefügt: „§ 45a Nutzung von Grundstücken (1) Ein ... Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren. § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen Der verantwortliche Anbieter ... für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020)
... für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden ...