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Änderung § 45p TKG vom 10.05.2012

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§ 45p TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 45p TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen


(Text alte Fassung)

Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Stellt der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer auf Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Dritten,

2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

2 Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen.

(2)
Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)