§ 47b Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
Frühere Fassungen von § 47b TKG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... folgende Angaben eingefügt: „§ 47a Schlichtung § 47b Abweichende Vereinbarungen". g) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt ... unterrichten." 14. Nach § 47 werden die folgenden §§ 47a und 47b eingefügt: „§ 47a Schlichtung (1) Der Teilnehmer kann im ... in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. § 47b Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein ...
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