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§ 66h - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs


§ 66h hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit

1.
nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,

2.
nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,

3.
nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,

4.
nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,

5.
Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,

6.
nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,

7.
nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder

8.
der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 1. Juni 2013

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Frühere Fassungen von § 66h TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 01.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 66h TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66h TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66m TKG Umgehungsverbot (vom 10.05.2012)
... Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 44 PostG Regulierungsbehörde
... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... die folgenden Angaben ersetzt: „§ 66g Warteschleifen § 66h Wegfall des Entgeltanspruchs § 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für ... 65. Der bisherige § 66g wird § 66h und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ... für den gesamten Anruf." 66. Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt gefasst: „§ 66i Auskunftsanspruch, ... „§ 66m Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ...
Artikel 5 TKGuaÄndG Inkrafttreten *) (vom 10.05.2012)
... Absatz 1 Satz 3 tritt am ersten Tag des siebten, § 66b Absatz 1 Satz 4, die §§ 66g, 66h Nummer 8 und § 149 Absatz 1 Nummer 13i und j treten am ersten Tag des dreizehnten auf die ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l" ersetzt. 35. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, ...
Artikel 3 TelekRÄndG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 66e Verbindungstrennung § 66f Anwählprogramme (Dialer) § 66g Wegfall des Entgeltanspruchs § 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für ... sind zurückzuzahlen." 3. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66l eingefügt: „§ 66a Preisangabe Wer gegenüber ... den für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit. § 66g Wegfall des Entgeltanspruchs Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht ... § 66l Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." ...


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