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§ 66k - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 66k Rufnummernübermittlung


§ 66k hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. 2Die Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. 3Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden. 4Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

(2) 1Teilnehmer dürfen weitere Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben. 2Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teilnehmern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012

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Frühere Fassungen von § 66k TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 01.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 66k TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66k TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66m TKG Umgehungsverbot (vom 10.05.2012)
... Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... entgegen § 66j Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste anbietet, 13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine vollständige Rufnummer übermittelt und gekennzeichnet ... vollständige Rufnummer übermittelt und gekennzeichnet wird, 13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, 13n. ... oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, 13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert, 13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine ... 66k Absatz 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert, 13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt oder übermittelt, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 44 PostG Regulierungsbehörde
... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... für (0)900er-Rufnummern § 66j R-Gespräche § 66k Rufnummernübermittlung § 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst ... Der bisherige § 66i wird § 66j. 68. Der bisherige § 66j wird § 66k und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Telefonnetz" durch das Wort ... durch das Wort „Telekommunikationsnetz" ersetzt. 69. Der bisherige § 66k wird § 66l. 70. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt ... „§ 66m Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ... 13j wird durch die neuen Nummern 13l bis 13o ersetzt: „13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine vollständige Rufnummer übermittelt und ... Rufnummer übermittelt und gekennzeichnet wird, 13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste ... eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, 13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert, 13o. entgegen ... 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert, 13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt oder ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l" ersetzt. 35. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, ...
Artikel 3 TelekRÄndG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... für (0)900er Rufnummern § 66i R-Gespräche § 66j Rufnummernübermittlung § 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst ... sind zurückzuzahlen." 3. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66l eingefügt: „§ 66a Preisangabe Wer gegenüber ... stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit. § 66j Rufnummernübermittlung (1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die ... § 66l Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." ... § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste anbietet, 13j. entgegen § 66j Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, ... 3 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, entgegen § 66j Abs. 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert oder entgegen § 66j Abs. 2 Satz ... § 66j Abs. 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert oder entgegen § 66j Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt und ...


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