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§ 66l - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst



1Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. 2Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.



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Frühere Fassungen von § 66l TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 01.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66l TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66l TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66m TKG Umgehungsverbot (vom 10.05.2012)
... Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 44 PostG Regulierungsbehörde
... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 62 Flexibilisierung". m) Die Angaben zu den §§ 66g bis 66l werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 66g Warteschleifen  ... 66j R-Gespräche § 66k Rufnummernübermittlung § 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst § 66m Umgehungsverbot". ... „Telekommunikationsnetz" ersetzt. 69. Der bisherige § 66k wird § 66l . 70. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt gefasst:  ... 69. Der bisherige § 66k wird § 66l. 70. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt gefasst: „§ 66m Umgehungsverbot  ... „§ 66m Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l " ersetzt. 35. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139, ...
Artikel 3 TelekRÄndG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 66i R-Gespräche § 66j Rufnummernübermittlung § 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst § 66l Umgehungsverbot". ... sind zurückzuzahlen." 3. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66l eingefügt: „§ 66a Preisangabe Wer gegenüber ... aufgesetzt und in das öffentliche Telefonnetz übermittelt werden. § 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst Anrufe bei (00)800er-Rufnummern ... § 66l Umgehungsverbot Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."  ...