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Änderung § 66l TKG vom 10.05.2012

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§ 66k TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 66l TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
(Text alte Fassung)

§ 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst


(Text neue Fassung)

§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst


(Textabschnitt unverändert)

1 Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. 2 Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)